Beschluss vom 06.03.2003 -
BVerwG 6 B 15.03ECLI:DE:BVerwG:2003:060303B6B15.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.03.2003 - 6 B 15.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:060303B6B15.03.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 15.03

  • VG Wiesbaden - 13.11.2002 - AZ: VG 7 E 190/02 (V)

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-verwaltungsgericht B ü g e und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. November 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

1. Die auf die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Darlegung eines entsprechenden Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlichen noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 = DÖV 1998, 117).
Die Beschwerde formuliert nicht einmal ansatzweise eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts. Sie kritisiert vielmehr im Stil einer Berufungsbegründung das verwaltungsgerichtliche Urteil. Dabei wird vorrangig die Ansicht vertreten, vom Sinn des Gesetzes sowie aus Gründen des Verfassungsrechts müssten bei Anwendung der sog. Dritt-Brüder-Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WPflG auch solche Brüder als gediente Wehrpflichtige einbezogen werden, die sich als Soldaten auf Zeit für länger als zwei Jahre verpflichtet hätten.
Dieser Ansicht steht der Wortlaut der vorgenannten gesetzlichen Regelung entgegen, wonach lediglich eine Verpflichtung des Erst- oder Zweit-Bruders als Soldat auf Zeit von bis zu zwei Jahren die Privilegierung der Dritt-Brüder-Regelung erhält. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Regelung im Übrigen wiederholt geprüft und verfassungsrechtlich als unbedenklich erkannt. Danach handelt es sich bei der sog. Dritt-Brüder-Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WPflG um eine abschließende Regelung, die auch mit Blick auf die deutsche Vereinigung und die Situation in den neuen Bundesländern keine im Wege der Analogie ausfüllungsbedürftige Lücke enthält und mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist (Urteil vom 14. März 1997 - BVerwG 8 C 22.96 - Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 40; Beschluss vom 2. Juni 2000 - BVerwG 6 B 29.00 - Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 42). § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WPflG ist eine zugleich typisierende und differenzierende Regelung. Wenn der Gesetzgeber im Rahmen der sog. Dritt-Brüder-Regelung Grundwehrdienst und Zivildienst von der jeweiligen gesetzlichen Dauer stets, Wehrdienst von Soldaten auf Zeit aber nur bei einer Höchstdauer von zwei Jahren berücksichtigt wissen will, so bringt er damit zum Ausdruck, dass er einen länger dauernden Wehrdienst bei dieser Soldatengruppe nicht mehr ausschließlich als Dienst an der Gemeinschaft, sondern als am individuellen beruflichen Fortkommen orientierte Tätigkeit wertet, welche eine familienpolitisch motivierte Privilegierung nicht gebietet (Beschluss vom 2. Juni 2000, a.a.O.; Beschluss vom 30. Oktober 2002 - BVerwG 6 B 42.02 -).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.