Beschluss vom 30.01.2003 -
BVerwG 3 B 8.03ECLI:DE:BVerwG:2003:300103B3B8.03.0

Beschluss

BVerwG 3 B 8.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 27.02.2002 - AZ: OVG 4 A 1835/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die "Untätigkeitsbeschwerde" des Klägers wird als unstatthaft verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Eine Untätigkeitsbeschwerde sieht die Verwaltungsgerichtsordnung, namentlich § 152 VwGO, nicht vor; eine solche ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten oder in entsprechender Anwendung anderer gesetzlicher Vorschriften oder der Europäischen Menschenrechtskonvention zulässig.
Im Übrigen ist auch weder dargetan noch ersichtlich, dass das Oberverwaltungsgericht in unvertretbarer Weise dadurch die Rechte des Klägers verletzt haben könnte, dass es über die auf Zulassung der Berufung zielende Beschwerde des Klägers vom 19. April 2002 noch nicht entschieden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der beschließende Senat macht von der Möglichkeit des § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG Gebrauch.

Beschluss vom 06.03.2003 -
BVerwG 3 B 8.03ECLI:DE:BVerwG:2003:060303B3B8.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.03.2003 - 3 B 8.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:060303B3B8.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 8.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 27.02.2002 - AZ: OVG 4 A 1835/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

Die als Gegenvorstellung anzusehende Eingabe vom 16./23. Februar 2003 wird zurückgewiesen.

Der herangezogene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 2003 - 1 BvR 2222/02 - ist - von allem anderen abgesehen - nicht einschlägig, weil er die - von den Oberverwaltungsgerichten nicht einheitlich behandelte - Frage betrifft, ob gegen eine erstinstanzliche Untätigkeit mit einer Untätigkeitsbeschwerde vorgegangen werden darf. Im Streitfall erstrebt der Kläger/Beschwerdeführer jedoch Rechtsschutz durch das Bundesverwaltungsgericht gegen eine behauptete zweitinstanzliche Untätigkeit; insoweit gilt das im Beschluss vom 30. Januar 2003 - BVerwG 3 B 8.03 - Gesagte.