Beschluss vom 06.03.2003 -
BVerwG 3 B 115.02ECLI:DE:BVerwG:2003:060303B3B115.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.03.2003 - 3 B 115.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:060303B3B115.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 115.02

  • Bayer. VG Ansbach - 14.03.2002 - AZ: VG AN 2 K 00.01271

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und K i m m e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nicht-
  2. zulassung der Revision in dem Urteil des
  3. Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. März 2002 wird zurückgewiesen.
  4. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerde-
  5. verfahrens als Gesamtschuldner.
  6. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 213 € festgesetzt.

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung sowie des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Fortentwicklung des Rechts zu fördern. Die grundsätzliche Bedeutung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Das ist hier nicht in der erforderlichen Weise geschehen. Der Vortrag der Kläger beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Urteils zu beanstanden, wonach die volle - jetzt zurückverlangte - Lastenausgleichsentschädigung über einen unstreitigen Betrag hinaus erfüllt worden ist. Sie tragen Gründe vor, aus denen sich die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben soll. Bedenken gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz ersetzen jedoch nicht die Darlegung eines Grundes wie die Zulassung der Revision. Die Kläger verkennen den prinzipiellen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und derjenigen einer zugelassenen Revision. Die grundsätzliche Bedeutung ist nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn die Beschwerde eine bestimmte, nicht nur den Einzelfall betreffende Rechtsfrage des revisiblen Rechts herausgearbeitet hat, die höchstrichterlich noch nicht geklärt und für das erstrebte Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist. Eine solche Frage weist die Beschwerdebegründung nicht auf. Sie ist auch nicht den von den Klägern geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Entscheidung zu entnehmen.
2. Auch die Divergenzrüge genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen für die Zulassung einer Revision. Für den in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO umschriebenen Revisionszulassungsgrund einer Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts muss von der Beschwerdebegründung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, von welcher Entscheidung der genannten Gerichte abgewichen sein soll und welcher maßgebende Rechtssatz des angegriffenen Urteils im Widerspruch dazu steht. Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Sie benennt keine ihre Rechtsauffassung stützende Entscheidung und verkennt auch, dass das angegriffene Urteil sich im Hinblick auf die umstrittene Frage einer Beweiserleichterung für die Erfüllung von Lastenausgleichsleistungen, die Jahrzehnte zurückliegen, für seine Auffassung ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruft.
3. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann "bezeichnet" (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Diesem Erfordernis wird die Beschwerde ebenfalls nicht gerecht. Dass die Kläger die gerichtliche Tatsachenwürdigung im Hinblick auf die Erfüllung der Lastenausgleichsansprüche für falsch halten, vermag einen Revisionszulassungsgrund nicht zu begründen.
Für eine berücksichtigungsfähige Rüge mangelhafter Sachaufklärung (§ 86 VwGO) wäre es u.a. erforderlich gewesen, Umstände darzutun, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen und welche Beweismittel mit welcher Erfolgsaussicht in Frage gekommen wären. Das lässt der Beschwerdevortrag vermissen. Stattdessen beschränkt er sich darauf, die Bewertung einzelner Indizien durch das Verwaltungsgericht zu kritisieren und die Schlussfolgerung auf Auszahlung der Zinszuschläge als fehlerhaft anzugreifen. Damit ist jedoch keine zulassungseröffnende Verfahrensbeanstandung dargetan.
Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO; die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes aus § 13
Abs. 2 GKG.