Beschluss vom 06.03.2002 -
BVerwG 1 B 50.02ECLI:DE:BVerwG:2002:060302B1B50.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.03.2002 - 1 B 50.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:060302B1B50.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 50.02

  • Bayerischer VGH München - 13.11.2001 - AZ: VGH 7 B 01.30423

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht H u n d und Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. November 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht schon nicht den Anforderungen aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes.
Die Beschwerde wendet sich gegen die vom Berufungsgericht bejahte Zulässigkeit der Androhung einer Abschiebung des Klägers nach Armenien, obwohl er Staatsangehöriger von Aserbaidschan ist und insoweit Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG erhalten hat. Sie hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob allein die Umstände, dass der Kläger armenischer Volkszugehöriger sei, Armenisch spreche und zeitweise in einem armenischen Grenzort Handel betrieben habe, "als ausreichend zu erachten" seien, "einen Abschiebungserfolg nach Armenien" nicht von vornherein "als unmöglich zu betrachten". Mit dieser Fragestellung wird eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts nicht aufgezeigt. Ob eine Abschiebung des Klägers nach Armenien aufgrund der vorgetragenen Umstände "unmöglich" ist, betrifft eine Tatsachen- und keine Rechtsfrage (vgl. auch den zu einer entsprechenden Rüge des Prozessbevollmächtigten des Klägers ergangenen Beschluss vom 11. Januar 2002 - BVerwG 1 B 429.01 -).
Soweit sich die Beschwerde möglicherweise auch dagegen wenden will, dass das Berufungsgericht eine Abschiebungsandrohung nach Armenien trotz der aserbaischanischen Staatsangehörigkeit des Klägers für rechtmäßig gehalten hat, setzt sie sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht im Einzelnen auseinander und legt deshalb im Übrigen auch keine erneut oder ergänzend klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage zur Bestimmung des Zielstaates in der Abschiebungsandrohung nach § 50 Abs. 2 und 3 AuslG dar (vgl. dazu die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts: Beschluss vom 29. Juni 1998 - BVerwG 9 B 604.98 - <juris>; Beschluss vom 1. September 1998 - BVerwG 1 B 41.98 - Buchholz 402.240 § 50 AuslG Nr. 4 = InfAuslR 1999, 73; Urteil vom 25. Juli 2000 - BVerwG 9 C 42.99 - BVerwGE 111, 343, 347).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b AsylVfG a.F., § 134 BRAGO.