Beschluss vom 06.02.2007 -
BVerwG 7 BN 2.07ECLI:DE:BVerwG:2007:060207B7BN2.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.02.2007 - 7 BN 2.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:060207B7BN2.07.0]

Beschluss

BVerwG 7 BN 2.07

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 22.06.2006 - AZ: OVG 1 KN 20/05

In der Normenkontrollsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Antragstellerinnen wenden sich mit einem Normankontrollantrag gegen eine vom Antragsgegner erlassene Verordnung über die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets. Die Antragstellerinnen sind Eigentümerinnen einer als Grünland genutzten Fläche, die durch die angegriffene Verordnung unter Schutz gestellt wurde. Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt, die Einbeziehung der Fläche in das Landschaftsschutzgebiet verstoße nicht gegen den einschlägigen Regionalplan und sei aus fachlichen Gründen gerechtfertigt.

II

2 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) prozessordnungsgemäß dargelegt wird (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Jedenfalls hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. 1.).

3 Ein geltend gemachter Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, vgl. 2.).

4 1. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Sache, wenn die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

5 Die Beschwerde hält zunächst sinngemäß für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage,
ob eine ein Landschaftsschutzgebiet ausweisende Verordnung rechtswidrig ist, wenn sie gegen Festsetzungen eines Regionalplans verstößt.

6 Diese Frage ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verordnung nicht gegen den hier maßgeblichen Regionalplan verstößt. Nach seinen tatsächlichen Feststellungen sieht der Regionalplan für die Fläche der Antragstellerinnen - entgegen deren Vortrag - nicht Wohnbebauung vor. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, ein Verstoß gegen Ziele der Raumordnung führe nicht ohne weiteres zur Rechtswidrigkeit der Verordnung, mit Bundesrecht übereinstimmt.

7 Weiter hält die Beschwerde für klärungsbedürftig die Frage,
ob Darstellungen in Regionalplänen Ist-Zustände oder Soll-Zustände/Planungen angeben.

8 Damit wird eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des Bundesrechts nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Ob eine Darstellung eines Regionalplans den Ist-Zustand beschreibt oder Ziele der Raumordnung enthält, ist - je nach dem Rechtscharakter des Regionalplans - entweder Tatfrage oder eine Frage der Auslegung irrevisiblen Rechts.

9 2. Das Oberverwaltungsgericht hat auch den Anspruch der Antragstellerinnen auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt.

10 Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit der Frage, ob der Regionalplan für das Grundstück der Antragstellerinnen Wohnbebauung vorsieht, näher auseinandergesetzt. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, die zeichnerischen Darstellungen des Regionalplans im Maßstab 1 : 100 000 seien zu ungenau, um diese Frage beantworten zu können. Maßgeblich seien die textlichen Festsetzungen des Plans. Danach solle der Grünbereich, zu dem die Fläche der Antragstellerinnen gehöre, gesichert werden (vgl. UA S. 10). Dass das Gericht den Regionalplan anders würdigt als die Antragstellerinnen, verletzt deren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Die Auffassung des Gerichts ist - entgegen dem Vortrag der Beschwerde - auch nicht in sich widersprüchlich, so dass auch ein - überdies nicht gerügter - Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) nicht vorliegt.

11 Entgegen dem Vortrag der Beschwerde beantwortet das angegriffene Urteil auch die Frage, ob das Flurstück der Antragstellerinnen in den Schutzbereich der Verordnung einbezogen worden ist. Hierzu führt es aus: Dies ergebe sich eindeutig aus der Abgrenzungskarte. Sie bestimme gemäß § 2 Abs. 3 der Landschaftsschutzverordnung die genaue Grenze des Gebiets. § 2 Abs. 2 der Landschaftsschutzverordnung stehe dem nicht entgegen, denn das Gebiet werde danach nur „im Wesentlichen“ im Süden durch die Mühlenau begrenzt, was nicht ausschließe, dass einige Teile des Plangebiets sich auch darüber hinaus erstreckten (vgl. UA S. 7). Den von der Beschwerde behaupteten Widerspruch von zeichnerischen Darstellungen und textlichen Festsetzungen der Verordnung hat das Oberverwaltungsgericht damit verneint.

12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.