Verfahrensinformation

Der Rechtsstreit zwischen zwei Sozialhilfeträgern soll zur weiteren Klärung der Voraussetzungen der Kostenerstattungsregelung des § 107 BSHG im Falle eines Umzugs des Sozialhilfeempfängers führen.


Urteil vom 06.02.2003 -
BVerwG 5 C 34.02ECLI:DE:BVerwG:2003:060203U5C34.02.0

Leitsatz:

Dem infolge Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts zuständig gewordenen örtlichen Träger der Sozialhilfe steht auch dann ein Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG gegen den für den bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Träger zu, wenn der Hilfeempfänger nach Aufgabe seiner bisherigen Wohnung nicht sogleich, sondern erst nach einer stationären Heilbehandlung eine neue Wohnung bezogen hat.

Urteil

BVerwG 5 C 34.02

  • OVG Schleswig - 07.08.2002 - AZ: OVG 2 L 275/01 -
  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 07.08.2002 - AZ: OVG 2 L 275/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. August 2002 wird aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19. September 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

I


Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung ihrer Aufwendungen für Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen in Höhe von 18 935 € (entspricht 37 033,64 DM) in Anspruch, die sie ab 14. Juli 1995 bis 13. Juli 1997 dem inzwischen verstorbenen Hilfeempfänger W. F. geleistet hat.
Herr F. hatte bis Juni 1995 im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gewohnt und von ihr Sozialhilfe bezogen. Am 15. Juni 1995 war er zur Behandlung seiner Suchtkrankheit in eine - nicht im Zuständigkeitsbereich der Beteiligten gelegene - psychiatrische Klinik in R. aufgenommen worden, zum 30. Juni 1995 hatte er seine Wohnung gekündigt und sich polizeilich abgemeldet. Die Krankenhausbehandlung wurde am 14. Juli 1995 beendet; am selben Tage zog Herr F. nach Angaben der Klägerin in deren Zuständigkeitsbereich.
Unter dem 18. Juli 1995 informierte die Klägerin die Beklagte davon, dass Herr F. bei ihr Sozialhilfe beantragt habe, unter dem 9. November 1995 teilte sie mit, Herr F. erhalte seit 14. Juli 1995 Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen, und bat die Beklagte um Anerkenntnis eines grundsätzlichen Kostenerstattungsanspruchs. Nachdem die Beklagte dies abgelehnt hatte, hat die Klägerin Klage auf Kostenerstattung erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht die Klage jedoch auf die Berufung der Beklagten im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, Herr F. sei nicht vom Ort seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts in den Bereich der Klägerin verzogen, sondern unmittelbar aus der Fachklinik R., als er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beklagten bereits aufgegeben gehabt habe. Wenn ein Hilfeempfänger, der sich vorübergehend in einer Einrichtung im Sinne von § 97 Abs. 2 BSHG befinde, seinen bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt am eigentlichen Wohnort aufgebe und später in einen anderen Ort umziehe, fehle es am Verziehen vom Wohnort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts. Ob ein Verziehen im Sinne von § 107 Abs. 1 BSHG nur vorliege, wenn mit dem Aufenthaltswechsel die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts verbunden sei, könne offen bleiben; denn der Hilfeempfänger habe den Umzug in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin nicht schon mit der Aufgabe seiner Wohnung eingeleitet und in der Klinik in R. nur kurzfristig gleichsam auf der Durchreise verweilt. Die der Entlastung der Anstaltsorte dienende Fiktion des § 109 BSHG bedeute nicht, dass der vor der Aufnahme in eine Einrichtung maßgebende gewöhnliche Aufenthalt für die Dauer des Einrichtungsaufenthalts selbst dann bestehen bleibe, wenn - wie hier - der Hilfeempfänger jenen gewöhnlichen Aufenthalt durch die Kündigung der Unterkunft und eine förmliche Abmeldung bei der Meldebehörde und unter Berücksichtigung seines tatsächlichen Verhaltens aufgegeben habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin.
Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.

II


Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), so dass es aufzuheben ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hätte das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigen und die Berufung der Beklagten zurückweisen müssen.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 107 Abs. 1 BSHG gegen den für den bisherigen Wohnort zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe bestehe nicht, wenn der Hilfeempfänger nach Aufgabe seiner bisherigen Wohnung nicht unmittelbar, sondern erst nach einem zwischenzeitlichen Klinikaufenthalt an einen neuen Wohnort verziehe, ist mit Bundesrecht unvereinbar.
Nach § 107 Abs. 1 BSHG ist, wenn eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts verzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt. Der Anwendung des § 107 BSHG steht - entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts - nicht entgegen, dass Herr F., als er in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin zuzog, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten schon aufgegeben und sich zwischenzeitlich in einer Klinik aufgehalten hatte. Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal des "Verziehens" als Voraussetzung eines Kostenerstattungsanspruchs des "nunmehr zuständigen" örtlichen Sozialhilfeträgers ist gleichwohl gegeben.
An den Begriff "Umzug" in der Normüberschrift anknüpfend ist unter einem "Verziehen" die Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen und begrifflich dementsprechend neben der Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts am bisherigen Aufenthaltsort die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts am Zuzugsort zu verstehen (s. Urteile des Senats vom 18. März 1999 - BVerwG 5 C 11.98 - <Buchholz 436.0 § 107 BSHG Nr. 1> und vom 7. Oktober 1999 - BVerwG 5 C 21.98 - <FEVS 51, 385/387>).
Infolge der Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts durch Herrn F. ist die Klägerin der im Sinne von § 107 Abs. 1 BSHG "nunmehr zuständige örtliche Sozialhilfeträger" geworden. Eine Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fachklinik R. liegt, war durch den kurzfristigen Klinikaufenthalt nicht begründet worden; denn am Ort dieser Einrichtung konnte nach § 109 BSHG von vornherein kein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der Zuständigkeits- und Kostenerstattungsvorschriften begründet werden. Allerdings schließt die dem Schutz der Einrichtungsorte dienende Fiktion des § 109 BSHG es nicht aus, dass dort bei rein tatsächlicher Betrachtung ein gewöhnlicher Aufenthalt genommen werden kann. Es kann aber ein Wegfall der kostenmäßigen Verantwortung des für den ursprünglichen gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen örtlichen Trägers allenfalls dann erwogen werden, wenn die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts von dem einen an den anderen Ort in einer Weise unterbrochen ist, die es nicht mehr zulässt, von einem "Umzug" zu sprechen. Eine solche Unterbrechung hat, ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (§ 137 Abs. 2 VwGO), hier nicht stattgefunden.
Um von einem "Umzug" ausgehen zu können, muss der bisherige gewöhnliche Aufenthalt nicht nahtlos in den neuen gewöhnlichen Aufenthalt übergehen. Allerdings muss zwischen der Beendigung des bisherigen und der Begründung des neuen gewöhnlichen Aufenthalts ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehen und darf - worauf die Verwendung des Begriffs "nunmehr" in § 107 BSHG schließen lässt - jedenfalls nicht zwischendurch schon anderweitig ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden sein. Ein solcher die Annahme eines "Umzugs" unmittelbar in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin nicht hindernder Zusammenhang ist auch gewahrt, wenn zwar der bisherige Wohnort endgültig verlassen wird, ohne dass sofort ein neuer Wohnort aufgesucht wird, der zwischenzeitliche tatsächliche Aufenthalt an einem dritten Ort aber nur vorübergehender Natur ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Betreffende wolle nicht wieder einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Maßgeblich ist dabei das objektive Erscheinungsbild der aufeinander folgenden Aufenthalte, wie es sich bei der im Kostenerstattungsrecht gebotenen rückblickenden Betrachtung ergibt.
Aus dieser Sicht weist die Aufgabe des Wohnsitzes im Zuständigkeitsbereich der Beklagten durch Herrn F. im Juni 1995 und sein Zuzug in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Klägerin im darauf folgenden Monat einen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang auf, der ausreicht, um den Aufenthaltswechsel noch als "Umzug" im Sinne von § 107 BSHG zu betrachten; denn Herr F. war in die Klinik in R. zur Durchführung einer Heiltherapie aufgenommen worden, so dass sein Aufenthalt dort auf möglichst baldige Beendigung angelegt und tatsächlich auch bald - innerhalb von weniger als einem Monat - beendet war. Der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts im Zuständigkeitsbereich der Klägerin war daher insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht ein Aufenthalt vorausgegangen, der - selbst ohne die Fiktion des § 109 BSHG - nicht als ein gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass der Klinikaufenthalt nicht nur als Zwischenstation, sondern auf einen zukunftsoffenen Verbleib angelegt war, bietet der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt nicht.
Ob der Regelung des § 103 Abs. 3 Satz 3 BSHG, wonach erst ein Einrichtungsaufenthalt von länger als zwei Monaten Unterbrechungswirkung hat, ein normativer Anhaltspunkt auch für das zeitliche Moment einer Zäsur bei der Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 107 BSHG entnommen werden kann, bedarf im Streitfall keiner Erörterung; denn ein knapp einmonatiger Klinikaufenthalt stellt unter den hier gegebenen Umständen - wie dargelegt - weder zeitlich noch sonst dessen Charakter als bloßes Durchgangsstadium auf dem Weg an einen neuen Wohnort in Frage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Aufgrund von § 194 Abs. 5 in Verbindung mit § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987) ist die zuvor nach § 188 Satz 2 VwGO a.F. auch Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern erfassende Gerichtskostenfreiheit für das vorliegende, nach dem 1. Januar 2002 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gewordene Verfahren entfallen.