Beschluss vom 06.02.2003 -
BVerwG 5 B 246.02ECLI:DE:BVerwG:2003:060203B5B246.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.02.2003 - 5 B 246.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:060203B5B246.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 246.02

  • Hessischer VGH - 27.08.2002 - AZ: VGH 1 TG 1395/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungs- gerichtshofs vom 27. August 2002 wird verworfen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig.
Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 2002 über die Zurückweisung einer Beschwerde in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nicht.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist auch nicht als "außerordentliche Beschwerde" entgegen dem gesetzlichen Beschwerdeausschluss in § 152 Abs. 1 VwGO statthaft.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden, dem Bundesgerichtshof (BGHZ 150, 133) folgend, außerordentliche Beschwerden nach dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) am 1. Januar 2002 als nicht statthaft angesehen (z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 /6 B 29.02 - <DVBl 2002, 1055 = NJW 2002, 2657>, vom 11. Juli 2002 - BVerwG 3 B 97.02 -, vom 11. September 2002 - BVerwG 5 B 235.02 - und vom 3. Dezember 2002 - BVerwG 3 B 160.02 -).
Zudem liegen die Voraussetzungen für eine früher vor allem in der Zivilgerichtsbarkeit anerkannte außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" nicht vor. Denn die angefochtene Entscheidung ist nicht mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar; weder entbehrt sie jeder gesetzlichen Grundlage noch ist sie dem Gesetz inhaltlich fremd (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 1991 - I ZB 15/91 – <NJW 1992, 983>). Zwar hält die Antragstellerin den angefochtenen Beschluss für rechts-, gesetz-, verfassungs- und menschenwürdewidrig und sieht ihr Recht auf Akteneinsicht nur dann als gewahrt, wenn ihr unverzüglich Akteneinsicht gewährt wird. Es liegt aber im Wesen des einstweiligen Rechtsschutzes, dass eine der Hauptsacheentscheidung vorgelagerte vorläufige Regelung immer nur in Abwägung der gegenläufigen Parteiinteressen ergehen und gegebenenfalls, d.h. je nach Ausgang des Hauptsachestreits, zu einer zeitweisen - eben bis zur Hauptsacheentscheidung - Rechtsbeeinträchtigung sei es des Klägers sei es des Beklagten führen kann. Die angefochtene Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO zu Lasten der Antragstellerin ist dem Gesetz also nicht fremd.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.