Beschluss vom 06.01.2004 -
BVerwG 4 B 109.03ECLI:DE:BVerwG:2004:060104B4B109.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.01.2004 - 4 B 109.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:060104B4B109.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 109.03

  • OVG für das Land Brandenburg - 03.10.2003 - AZ: OVG 3 A 678/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 3. Oktober 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Soweit der Kläger dem Verwaltungsgericht vorhält, die Berufung nicht zugelassen zu haben, obwohl die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt gewesen seien, kommt eine Zulassung der Revision schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur gegeben sein kann, wenn der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung ein Verfahrensmangel anhaftet.
Auch soweit der Kläger Kritik an dem prozessualen Vorgehen der Vorinstanz übt, bietet sein Vorbringen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Oberverwaltungsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Die Entscheidung ist nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie am 3. Oktober 2003 getroffen worden ist. Das Berufungsgericht hat gegen kein gesetzliches Verbot verstoßen. Gerichtliche Entscheidungen stellen keine öffentlich wahrnehmbaren Arbeiten dar, die nach § 3 Abs. 2 des Brandenburgischen Feiertagsgesetzes an Sonn- und gesetzlich anerkannten Feiertagen nicht erlaubt sind.
Auch sonst legt der Kläger keine Umstände dar, die auf einen Verfahrensmangel hindeuten. Das Berufungsgericht hat die von ihm eingelegte Berufung zu Recht als unzulässig verworfen. Nach § 124 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgericht oder vom Oberverwaltungsgericht zugelassen worden ist. Der Rechtsmittelbelehrung, die dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 29. April 2003 beigefügt war, konnte der Kläger entnehmen, dass er innerhalb eines Monats nach der am 14. Mai 2003 erfolgten Zustellung die Zulassung der Berufung beantragen konnte. Stattdessen legte er, ohne vor Ablauf der Monatsfrist einen Zulassungsantrag zu stellen, mit Schriftsatz vom 12. Juni 2003 Berufung ein. Diese eindeutige, im Gegensatz zu dem in der Beschwerdebegründung bezeichneten Fall (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 1 B 110.98 - NVwZ 1999, 405) nicht auslegungsfähige Erklärung lässt sich nicht in einen fristwahrenden Antrag auf Zulassung der Berufung umdeuten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1998 - BVerwG 2 B 20.98 - und vom 25. März 1998 - BVerwG 4 B 30.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nrn. 2 und 3). Ein solcher Antrag war nicht entbehrlich. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung nicht nachträglich zugelassen. Es hat zwar mit Verfügung vom 16. Juni 2003 - fälschlich - den Eingang eines "Antrags auf Zulassung der Berufung" bestätigt. Daraus konnte der Kläger aber allenfalls folgern, dass es die Möglichkeit einer Berufungszulassung durch das Oberverwaltungsgericht - aus welchen Gründen immer - nicht ausschloss. Eine weitergehende Deutung ließ diese Erklärung nicht zu. Insbesondere war sie nicht geeignet, Bindungswirkungen irgendwelcher Art zu erzeugen. Das Oberverwaltungsgericht konnte und durfte sie nicht zum Anlass nehmen, den Kläger den gesetzlichen Vorgaben zuwider so zu behandeln, als hätte er einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.