Beschluss vom 05.12.2006 -
BVerwG 3 B 128.06ECLI:DE:BVerwG:2006:051206B3B128.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.12.2006 - 3 B 128.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:051206B3B128.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 128.06

  • VG Berlin - 12.10.2006 - AZ: VG 9 A 346.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Dezember 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9 685,03 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

2 Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung, dass der Beklagte den Anspruch auf Rückzahlung von Lastenausgleich wegen erfolgten Schadensausgleichs rechtzeitig geltend gemacht habe, darauf, dass die Vierjahresfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 LAG gewahrt sei, dass darüber hinaus hier aber sogar die Zehnjahresfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 letzter Halbsatz LAG einschlägig sei. Mit der Beschwerde stellt der Kläger beide Begründungen in Frage.

3 Die vom Kläger in erster Linie aufgeworfene Frage, ob die Vierjahresfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 LAG mit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Behörde vom Schadensausgleich zu laufen beginne, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, da die Antwort sich unmittelbar und eindeutig aus dem Gesetz ergibt. Nach dem Wortlaut beginnt die Frist von vier Jahren „nach dem Kalenderjahr, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat“. Dieser Wortlaut knüpft den Fristbeginn unmissverständlich an das Ende des Kalenderjahres, in dem die notwendige Kenntnis erlangt worden ist. Damit wäre eine Auslegung, die die Frist bereits mit der Kenntniserlangung selbst beginnen lässt, unvereinbar. Angesichts dieses Befundes kommt der vom Kläger zitierten abweichenden Formulierung in der Begründung zum Gesetzentwurf keine Bedeutung zu. Da hiernach im Hinblick auf die in erster Linie vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ein Grund zur Zulassung der Revision nicht besteht, kommt es auf die Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht die Zehnjahresfrist für anwendbar gehalten hat, nicht an.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG