Beschluss vom 05.12.2006 -
BVerwG 1 B 197.06ECLI:DE:BVerwG:2006:051206B1B197.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 05.12.2006 - 1 B 197.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:051206B1B197.06.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 197.06
- VGH Baden-Württemberg - 05.07.2006 - AZ: VGH 13 S 117/06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Dezember 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Juli 2006 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 2 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.