Beschluss vom 05.12.2005 -
BVerwG 3 B 158.05ECLI:DE:BVerwG:2005:051205B3B158.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.12.2005 - 3 B 158.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:051205B3B158.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 158.05

  • VGH Baden-Württemberg - 07.10.2005 - AZ: VGH 10 S 2015/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Oktober 2005 werden verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.

2 Die Beschwerden sind - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse nicht.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.