Beschluss vom 05.11.2008 -
BVerwG 10 B 36.08ECLI:DE:BVerwG:2008:051108B10B36.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.11.2008 - 10 B 36.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:051108B10B36.08.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 36.08

  • OVG Rheinland-Pfalz - 19.02.2008 - AZ: OVG 10 A 11086/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. November 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Februar 2008 wird verworfen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die behaupteten Verfahrensmängel werden nicht in einer Weise dargelegt, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

2 Die Beschwerde beanstandet im Wesentlichen, dass das Berufungsgericht seiner Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht nachgekommen sei. So habe das Gericht nicht geklärt, ob der Kläger - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, der sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mehr als 30 Jahre für die PKK engagiert hat (BA S. 15) - tatsächlich per Haftbefehl gesucht wird und auf einer Liste mit „Terroristen“ steht. Die Beschwerde benennt selbst die Erkenntnisquellen, die das Berufungsgericht zu seinen entsprechenden Feststellungen veranlasst hat. Die Beschwerde macht jedoch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen sollen. Der Hinweis, eine „gründlichere Aufklärung“ hätte möglicherweise ergeben, dass kein Haftbefehl existiert und der Kläger auf keiner „Liste“ verzeichnet ist, stellt keine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge dar. Im Übrigen legt die Beschwerde nur unzureichend dar, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen, die zu einem für die Beklagte günstigeren Ergebnis geführt hätten, voraussichtlich getroffen worden wären. In Wahrheit rügt die Beschwerde eine fehlerhafte Beweiswürdigung, die jedoch nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen ist, bzw. eine unzureichende Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO), ohne dies aber auch nur ansatzweise zu belegen. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf „Begründungsmängel“ verweist und sich damit offenbar auch auf § 138 Nr. 6 VwGO beziehen will, fehlt es an jedem Anhalt hierfür.

3 Die Aufklärungsrüge hinsichtlich der Anwendbarkeit des „Reuegesetzes“ auf den Kläger ist ebenfalls unsubstanziiert. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Gesetz befasst und begründet, warum der Kläger „angesichts seines vielfältigen Einsatzes für die PKK“ von vornherein aus dem gesetzlichen Anwendungsbereich ausscheidet (BA S. 16). Die Beschwerde geht hierauf nicht näher ein und legt nicht dar, aus welchen Gründen das Vorgehen des Berufungsgerichts verfahrensfehlerhaft sein soll (vgl. zur Auswertung ausländischen Rechts Beschluss vom 13. Oktober 2000 - BVerwG 1 B 53.00 - Buchholz 130 § 25 StAG Nr. 11).

4 Sofern die Beschwerde im Zusammenhang mit der Foltergefahr für den Kläger rügen will, das Berufungsgericht habe den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Türkei nicht berücksichtigt, wäre auch dieser Vorwurf ohne Substanz. Zum einen hat sich das Berufungsgericht auf den aktuellen Lagebericht bezogen (BA S. 12). Zum anderen belegt die Beschwerde anhand des von ihr zitierten Lageberichts nicht, dass einem PKK-Aktivisten wie dem Kläger, der sich - so das Berufungsgericht - aus der Sicht der türkischen Sicherheitskräfte als „schlimmer Staatsfeind“ mit umfassenden Kenntnissen über die PKK, deren Strukturen und Ziele, deren Lager, Rückzugsgebiete und Logistik sowie deren personelle Zusammensetzung (BA S. 15) darstellt, keine Foltergefahr droht.

5 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.