Beschluss vom 05.11.2003 -
BVerwG 9 B 103.03ECLI:DE:BVerwG:2003:051103B9B103.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.11.2003 - 9 B 103.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:051103B9B103.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 103.03

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 03.03.2003 - AZ: OVG 9 K 24/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. November 2003
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Flurbereinigungsgericht) über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 3. März 2003 wird aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen worden ist.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
In dem angestrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich geklärt werden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen im Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG die Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SachenRBerG Anwendung findet, weil ein alsbaldiger Abbruch eines aufstehenden Gebäudes oder einer baulichen Anlage i.S. der genannten Vorschrift erforderlich ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 14.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.