Beschluss vom 10.09.2002 -
BVerwG 9 A 44.02ECLI:DE:BVerwG:2002:100902B9A44.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.09.2002 - 9 A 44.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:100902B9A44.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 44.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. September 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. E i ch b e r g e r als Berichterstatter
gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Die Verfahren werden eingestellt.
  2. Die Kläger tragen die Kosten der Verfahren.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 10 000 € und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 5 000 € festgesetzt.

Die Kläger haben ihre Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsätzen vom 27. August und 6. September 2002 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzungen beruhen für das Klageverfahren auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und im Übrigen auf § 20 Abs. 3 GKG. Gerichtsgebühren für das Klageverfahren sind nicht entstanden.

Beschluss vom 05.11.2002 -
BVerwG 9 A 44.02ECLI:DE:BVerwG:2002:051102B9A44.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.11.2002 - 9 A 44.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:051102B9A44.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 44.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. November 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. E i c h b e r g e r als Berichterstatter
gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

Die als Beschwerde bezeichnete Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Gerichts vom 10. September 2002 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Bundesverwaltungsgericht findet auch in erstinstanzlichen Verfahren schon mangels einer nächst höheren Instanz, die über die Beschwerde zu entscheiden hätte, nicht statt (vgl. § 25 Abs. 3 Satz 2, § 5 Abs. 4 Satz 2 GKG). Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen der Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 10. September 2002 sind jedoch als Gegenvorstellung grundsätzlich zulässig (vgl. Beschluss vom 8. September 1987 - BVerwG 3 C 3.81 - Buchholz 360 § 25 GKG Nr. 2; Beschluss vom 10. Mai 2001 - BVerwG 7 KSt 5.01 - Buchholz 310 § 154 VwGO Nr. 14), in der Sache indes unbegründet. Die Streitwertfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss entspricht dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. II 1.2.2, abgedruckt u.a. in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 163) und der damit übereinstimmenden ständigen Rechtsprechung der für Planungsrecht zuständigen Senate des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für Klagen von nicht mit enteignender Vorwirkung betroffenen Grundstückseigentümern gegen nachteilige Auswirkungen von Planfeststellungsbeschlüssen grundsätzlich ein Streitwert in Höhe von 10 000 € in Ansatz zu bringen ist. Hiervon abzuweichen besteht auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Prozessbevollmächtigten der Kläger keine Veranlassung.
Die Entscheidung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG in entsprechender Anwendung).