Beschluss vom 05.09.2008 -
BVerwG 7 B 40.08ECLI:DE:BVerwG:2008:050908B7B40.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.09.2008 - 7 B 40.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:050908B7B40.08.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 40.08

  • VGH Baden-Württemberg - 13.08.2008 - AZ: VGH 1 S 2201/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. September 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß, Guttenberger und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. August 2008 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Deshalb ist auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.