Beschluss vom 05.09.2002 -
BVerwG 7 B 83.02ECLI:DE:BVerwG:2002:050902B7B83.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.09.2002 - 7 B 83.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:050902B7B83.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 83.02

  • Niedersächsisches OVG - 22.05.2002 - AZ: OVG 7 LA 8/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. September 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 511,29 € festgesetzt.

Die beim Bundesverwaltungsgericht erhobene, als "besondere(s) Rechtsmittel nach Art. 19 (4) GG" bezeichnete Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, durch den der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. November 2001 abgelehnt wurde, ist unzulässig. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte können mit der Beschwerde nur in den Fällen angefochten werden, die in § 152 Abs. 1 VwGO aufgeführt sind; zu diesen Entscheidungen gehört der angegriffene Beschluss nicht. Für eine Befassung des Bundesverwaltungsgerichts mit außerordentlichen Rechtsmitteln der vorliegenden Art ist angesichts der abschließenden Regelung seiner Zuständigkeiten im Instanzenzug kein Raum. Das gilt selbst im - hier nicht gegebenen - Fall einer greifbaren Gesetzwidrigkeit. Mit den Regelungen, die im Rahmen des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887, 1902 ff.) zur "Selbstkorrektur" von Rechtsfehlern innerhalb der Instanz getroffen worden und gemäß § 173 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbar sind, wäre die Zulassung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsmittels zum Bundesverwaltungsgericht unvereinbar (vgl. Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 29.02 -, NJW 2002, 2657 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG.