Beschluss vom 05.09.2002 -
BVerwG 3 B 132.02ECLI:DE:BVerwG:2002:050902B3B132.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.09.2002 - 3 B 132.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:050902B3B132.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 132.02

  • VG Trier - 21.05.2002 - AZ: VG 2 K 181/01.TR

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und K i m m e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 21. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090 € festgesetzt.

Die allein auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Rüge, der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, ist nicht begründet. Der bundesverfassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützte Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfGE 47, 182 <187> m.w.N.; 70, 215 <218> m.w.N.; BVerwG, NJW 1986, 1125). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen sowohl zur Kenntnis genommen als auch in seine Erwägungen einbezogen hat, so dass nur bei Vorliegen deutlicher gegenteiliger Anhaltspunkte ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs angenommen werden kann (vgl. hierzu BVerwG, DÖV 1981, 765). Derartige Anhaltspunkte bestehen hier indes nicht. Insbesondere hat die Beschwerde nicht dartun können, dass der Vortrag des Klägers nur lückenhaft berücksichtigt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte im Tatbestand durch die ausdrückliche Bezugnahme auf den Beschluss der Beschwerdestelle für den Lastenausgleich beim Lastenausgleichsamt des Beklagten aufgenommen. Dort ist ausführlich begründet (vgl. S. 3 des Beschlusses), dass die Angaben der damals bekannten Zeugen die Widersprüche im Vortrag des Klägers nicht ausgeräumt haben. Wenn das angefochtene Urteil sich in den Entscheidungsgründen u.a. auch auf Erkenntnisse aus diesem dem Kläger bekannten Beschluss stützt, liegt in der nicht ausdrücklichen Wiederholung der Argumentation keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Im Übrigen genügt der Beschwerdevortrag schon nicht den Darlegungserfordernissen für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil nicht erkennbar wird, inwieweit die Rüge sich auch auf die Alternativbegründung des angefochtenen Urteils beziehen soll. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nämlich nicht nur mit dem fehlenden Nachweis für einen Kolchosenanteil der Großmutter des Klägers begründet, sondern selbst für den Fall der Unterstellung der Kolchosenbeteiligung ausgeführt, dass auch für den als Klagevoraussetzung nach seiner Auffassung notwendigen Verlust ihrer Mitgliedschaft keine ausreichenden konkreten Anhaltspunkte vorgetragen worden sind. Eine Revisionszulassung kommt aber nur in Betracht, wenn gegen alle selbständigen Begründungselemente des angefochtenen Urteils Zulassungsgründe vorgebracht werden (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 1. Februar 1990 - BVerwG 7 B 15.90 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22 sowie Beschluss vom 23. Juni 1998 - BVerwG 3 B 43.98 -).
Soweit die Beschwerde entgegen ihrer ausdrücklichen Formulierung sinngemäß eine Verletzung der dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügen will, ist ihrem Vorbringen nicht weiter nachzugehen. Denn insoweit genügt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine nach Maßgabe dieser Bestimmung zulässige Aufklärungsrüge hätte u.a. die Darlegung vorausgesetzt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Instanzgerichts ermittlungsbedürftig gewesen seien, aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. Angaben dieser Art enthält die Beschwerdebegründung nicht.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.