Beschluss vom 05.08.2003 -
BVerwG 1 B 448.02ECLI:DE:BVerwG:2003:050803B1B448.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.08.2003 - 1 B 448.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:050803B1B448.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 448.02

  • Sächsisches OVG - 13.09.2002 - AZ: OVG A 4 B 269/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. September 2002 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde abgelehnt (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Beide Rügen sind nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgezeigt wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Sie rügt vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Verweis des Klägers auf die inländische Fluchtalternative im Nordirak den Kläger schlechter stellen würde, als dieser im Zentralirak gelebt habe, da seine Familie in seiner Heimatstadt eine Bäckerei besessen habe, in der er beschäftigt gewesen sei. Er habe somit unter verhältnismäßig guten Lebensumständen im Zentralirak gelebt. Das Berufungsgericht habe insoweit versäumt, die Lebensverhältnisse des Klägers im Zentralirak konkret zu klären. Es hätte ihn nicht auf eine inländische Fluchtalternative verweisen dürfen, die ihn schlechter stelle als im Nordirak. Damit und mit den weiteren hierzu gemachten Ausführungen wendet sich die Beschwerde gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ohne eine rechtsgrundsätzlich klärungsfähige Rechtsfrage aufzuzeigen.
Mit diesem Vortrag macht die Beschwerde auch nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise eine Abweichung von dem Beschluss des Senats vom 31. Juli 2002 (BVerwG 1 B 128.02 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 326 = InfAuslR 2002, 455) geltend. Dazu hätte es der Gegenüberstellung voneinander abweichender, jeweils entscheidungstragender Rechtssätze in der angegriffenen Entscheidung und der des Bundesverwaltungsgerichts bedurft. Daran fehlt es indessen. Insbesondere enthält die von der Beschwerde in Bezug genommene Passage der Entscheidung des Senats vom 31. Juli 2002, in der das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in einem obiter dictum auf die Möglichkeit hingewiesen wird, anstelle einer weiteren Beweisaufnahme zur Gewährung des Existenzminimums am Ort der innerstaatlichen Fluchtalternative, die möglicherweise ähnlich schlechten Lebensbedingungen des damaligen Klägers im Zentralirak zu klären, offenkundig keinen entscheidungserheblichen Rechtssatz. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.