Beschluss vom 05.08.2003 -
BVerwG 1 B 311.02ECLI:DE:BVerwG:2003:050803B1B311.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.08.2003 - 1 B 311.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:050803B1B311.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 311.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 24.07.2002 - AZ: OVG 4 A 3417/01.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die allein auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde rügt, dass der Kläger sich "überlistet" fühle. Er sei "mit (Massen-)Schreiben des Verwaltungsgerichts Aachen" vom 21. Juni 2001 dazu "geködert" worden, "er möge die Klage überwiegend zurücknehmen". Dies habe er getan, so dass er zweitinstanzlich nach "der Kehrtwende in der deutschen Innen- und Außenpolitik" nunmehr keine Möglichkeit mehr habe, sein eigentliches, auf Anerkennung seiner politischen Verfolgung gerichtetes Schutzbegehren in der Bundesrepublik untersuchen zu lassen. Hiermit ist ein Gehörsverstoß nicht dargetan. Dem auch erstinstanzlich durch einen Rechtsanwalt vertretenen Kläger hätte es freigestanden, die Klage insgesamt aufrecht zu erhalten und damit die nunmehr beklagte Situation nicht eintreten zu lassen. Der geschilderte Sachverhalt zeigt auch keine sonstigen Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf.
Mit ihrem weiteren Vorbringen wendet sich die Beschwerde gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Falle des Klägers nicht vorlägen. Sie erschöpft sich insoweit in der Art einer Berufungsbegründung in Angriffen gegen die dem Tatsachengericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts. Damit kann ein Gehörsverstoß nicht begründet werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.