Beschluss vom 05.07.2013 -
BVerwG 10 B 5.13ECLI:DE:BVerwG:2013:050713B10B5.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.07.2013 - 10 B 5.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:050713B10B5.13.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 5.13

  • Bayer. VG Regensburg - 13.11.2011 - AZ: VG RO 7 K 10.30468
  • Bayerischer VGH München - 17.01.2013 - AZ: VGH 20 B 12.30347

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Januar 2013 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

2 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, wie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen einer Klage gegen die Verfahrenseinstellung nach §§ 33, 32 AsylVfG auf das Bekanntwerden einer ausländischen Anerkennung des Klägers als Flüchtling zu reagieren und welche Konsequenzen dies für einen Ausspruch zum Abschiebungsschutz hat.

3 Über die weiteren Zulassungsrügen braucht daher nicht entschieden werden.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 7.13 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.