Beschluss vom 05.07.2010 -
BVerwG 4 B 26.10ECLI:DE:BVerwG:2010:050710B4B26.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.07.2010 - 4 B 26.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:050710B4B26.10.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 26.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 1. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO bleibt ohne Erfolg, weil eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht aufgezeigt wird. Die Kläger gestehen zu, dass der Senat die in der Nichtzulassungsbeschwerde vom 30. November 2009 geltend gemachte Verfahrensrüge beschieden hat. Sie beanstanden der Sache nach lediglich, dass der Senat den diesbezüglichen Vortrag als nicht dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügend angesehen hat. Damit wenden sie sich in Wahrheit gegen die Rechtsanwendung des Senats. Ein Gehörsverstoß liegt aber nicht schon dann vor, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, mithin auch aus Gründen prozessualer Darlegungspflichten, unberücksichtigt lässt oder zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält (Beschluss vom 13. Januar 2009 - BVerwG 9 B 64.08 - NVwZ 2009, 329 <330>).

2 Einer nochmaligen Auseinandersetzung mit der Verfahrensrüge der Kläger bedarf es nicht. Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO ist es nicht, den Senat zu einem Überdenken, einer Ergänzung oder einer Erläuterung der Gründe seines beanstandeten Beschlusses zu veranlassen.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG; einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.