Beschluss vom 05.07.2006 -
BVerwG 9 VR 16.05ECLI:DE:BVerwG:2006:050706B9VR16.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.07.2006 - 9 VR 16.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:050706B9VR16.05.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 16.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar
gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Von den Kosten des Verfahrens fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer - weiterhin beim Senat anhängigen - Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners für den Bau der A 143 (Westumfahrung Halle) zwischen der Anschlussstelle Halle-Neustadt und dem Autobahndreieck Halle-Nord (BVerwG 9 A 23.05 ). Nachdem der Berichterstatter in einer Hinweisverfügung vom 29. Mai 2006 den Beteiligten den Vorschlag unterbreitet hatte, das vorläufige Rechtsschutzverfahren im Hinblick auf die voraussichtlich noch in diesem Jahr zu erwartende Entscheidung in der Hauptsache einer Erledigung zuzuführen, hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 19. Juni 2006 die Erklärung abgegeben, dass er vorläufig, bis eine Entscheidung in der Hauptsache ergangen sei, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2006 auf die Durchführung weiterer Bauarbeiten verzichte; damit stehe einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nichts im Wege. Die Antragstellerin hat daraufhin ebenfalls das vorliegende Verfahren für erledigt erklärt.

2 Die nach billigem Ermessen zu treffende Kostenentscheidung lehnt sich an die Regelung des § 160 VwGO an. Die aus der Beschlussformel ersichtliche Kostenteilung berücksichtigt den bisher erreichten Sach- und Streitstand. Wie in der Hinweisverfügung des Berichterstatters vom 29. Mai 2006 näher erläutert worden ist, wäre die Antragstellerin ein erhebliches Prozessrisiko eingegangen, wenn sie auf einer Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutzantrag bestanden hätte. Dem wird bei der Kostenteilung dadurch Rechnung getragen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten und damit die Anwaltskosten selbst tragen muss, während der Antragsgegner insoweit unbelastet bleibt, weil er nicht anwaltlich vertreten war. Die hälftige Kostenteilung bei den Gerichtskosten berücksichtigt, dass die vom Antragsgegner erklärte vorläufige Aussetzung der Vollziehung vor dem Hintergrund eines zwischen den Beteiligten erzielten Einvernehmens zu sehen ist, dass nach Möglichkeit der Ausgang eines anderen, in gewisser Hinsicht vorgreiflichen Klageverfahrens abgewartet werden soll, bevor durch Ausnutzung des mit dem Planfeststellungsbeschluss erlangten Baurechts vollendete Tatsachen geschaffen werden.

3 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und folgt der Empfehlung nach Ziff. 34.3 und 2.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in NVwZ 2004, 1327 = DVBl 2005, 1525). Es erscheint angemessen, für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des sich danach ergebenden Streitwertes festzusetzen.