Beschluss vom 05.07.2006 -
BVerwG 9 B 13.06ECLI:DE:BVerwG:2006:050706B9B13.06.0

Beschluss

BVerwG 9 B 13.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar, Prof. Dr. Rubel
und Dr. Nolte
beschlossen:

  1. Die den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2006 - BVerwG 9 B 8.06 - betreffende Anhörungsrüge des Klägers wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge des Klägers bleibt ohne Erfolg.

2 Die behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht gegeben. In seinem Beschluss vom 23. Mai 2006 - BVerwG 9 B 8.06 - hat sich der Senat in der gebotenen Kürze (vgl. § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO) mit den seinerzeit vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründen auseinander gesetzt und sie für nicht durchgreifend erachtet. Was der Kläger hiergegen in seinem Schriftsatz vom 30. Juni 2006 vorbringt, stellt den Versuch dar, im Gewande einer Anhörungsrüge die rechtliche Würdigung in dem genannten Beschluss als fehlerhaft anzugreifen. Im Wesentlichen werden nämlich die Beanstandungen, die mit der erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vorgebracht worden waren, nunmehr als Mängel der Senatsentscheidung angeführt, um damit den Vorwurf zu begründen, es sei erneut zu einer Gehörsverletzung gekommen, die diesmal dem Senat anzulasten sei. Es entbehrt jeder Grundlage, wenn der Kläger meint, der Senat habe die Tatsache, dass der Kläger das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 16. November 2004 - 4143/02 - (NJW 2005, 3767) in der Vorinstanz zum Inhalt seines Klagevortrags gemacht und später einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gestellt hat, nicht berücksichtigt. Der Kläger räumt in diesem Zusammenhang selbst ein, dass der Beschluss vom 23. Mai 2006 darauf abgestellt hat, dass dann, wenn man insoweit Verfahrensfehler der Vorinstanz unterstellt, das angefochtene Urteil darauf nicht beruht, weil die Vorinstanz den Gründen des zitierten EGMR-Urteils entnehmen konnte, der Schutz der Wohnung nach Art. 8 EMRK werde einen weitergehenden Lärmschutzanspruch des Klägers nicht begründen. Bei der Würdigung, ob das Urteil der Vorinstanz auf einem Verfahrensfehler beruht, ist diese materiellrechtliche Auffassung maßgebend, selbst wenn sie angreifbar erscheinen sollte. Wenn der Kläger schließlich beanstandet, der Senat habe, als er auch die Grundsatzrüge zurückgewiesen habe, Art. 2 Abs. 2 und 14 Abs. 1 GG sowie § 18 Abs. 2 AEG nicht geprüft, ignoriert er die besonderen Anforderungen an den Beschwerdevortrag, die aus dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO abzuleiten sind.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG ergibt, bedarf es einer Streitwertfestsetzung nicht.