Beschluss vom 05.07.2006 -
BVerwG 4 B 51.06ECLI:DE:BVerwG:2006:050706B4B51.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.07.2006 - 4 B 51.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:050706B4B51.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 51.06

  • Bayerischer VGH München - 05.12.2005 - AZ: VGH 1 B 03.2608

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn, Gatz und
Dr. Jannasch
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 430,34 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beigeladene beimisst.

2 Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, ob ein auf Art. 82 Satz 2 BayBO gestütztes, an die Mieter einer Wohnung gerichtetes Nutzungsverbot im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG als ermessenswidrig aufzuheben ist, wenn die formell rechtswidrige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist, führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie kein Bundesrecht betrifft. Entgegen der Annahme der Beschwerde ist es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit dem Vortrag getan, die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung einer nach § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO nicht revisiblen Vorschrift des Landesrechts sei von einem fehlerhaften Verständnis des Bundesrechts (einschließlich des Bundesverfassungsrechts) geprägt. Vielmehr muss dargelegt werden, dass der bundesrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.