Beschluss vom 05.06.2007 -
BVerwG 8 B 44.07ECLI:DE:BVerwG:2007:050607B8B44.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.06.2007 - 8 B 44.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:050607B8B44.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 44.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 26. März 2007 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Der Kläger hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in dem angegriffenen Beschluss in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Für ein weiteres Zuwarten auf die angekündigte Begründung besteht keine Veranlassung.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.