Beschluss vom 05.06.2007 -
BVerwG 1 DB 8.06ECLI:DE:BVerwG:2007:050607B1DB8.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.06.2007 - 1 DB 8.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:050607B1DB8.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 DB 8.06

  • VG Schwerin - 19.09.2006 - AZ: VG 13 A 3396/03

In dem Disziplinarverfahren hat der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Dr. Heitz
beschlossen:

Die Beschwerde des Zolloberinspektors ... gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ... vom 19. September 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1 Die gemäß § 85 Abs. 3 BDG, § 79 BDO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Beamten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Hauptverhandlung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

2 Gemäß § 85 Abs. 3 BDG, § 72 Abs. 2, § 25 Satz 1 BDO i.V.m. § 235 Satz 1 Halbs. 1, § 44 Satz 1 StPO setzt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass der Beamte ohne Verschulden zwingend verhindert war, an der Hauptverhandlung vor dem Verwaltungsgericht ... am 18. August 2006 teilzunehmen. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Es beruhte auf einem Verschulden des Beamten, der sich am Verhandlungstag auf Mallorca aufhielt, dass die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit stattgefunden hat.

3 Zwar kann dem Beamten nicht zur Last gelegt werden, zwischen der Terminsladung und der Hauptverhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Mallorca-Reise angetreten zu haben und während seines dortigen Aufenthalts am 16. August 2006 an Magen und Darm erkrankt zu sein. Auch wenn diese Umstände für die Nichtteilnahme am Verhandlungstermin mit ursächlich waren, war jedoch für die Terminsversäumnis unmittelbar kausal nur die zu späte Rückreise des Beamten von Mallorca nach Berlin am 19. August 2006, d.h. einen Tag nach dem Hauptverhandlungstermin. Dieser Rückreisetermin beruht auf der von dem Beamten bewusst und gewollt und damit verschuldet i.S.d. § 44 StPO vorgenommenen Flugbuchung. Er hatte von Anfang an den Rückflug für den 19. August 2006 gebucht. Dies steht zur Überzeugung des Senats auf Grund folgender Umstände fest:

4 Der Beamte, der von der E. AG ... für den Zeitraum vom 12. August bis 19. August 2006 nach Mallorca eingeladen war, hielt sich dort während des gesamten Zeitraums auf. Zwar hat die Einladungsfirma die wiederholte Einlassung des Beamten bestätigt, dieser habe ursprünglich am 16. August 2006 zurückfliegen wollen, um an einem wichtigen unverschiebbaren Gerichtstermin am 18. August 2006 teilnehmen zu können, habe diesen Rückflug krankheitsbedingt aber nicht angetreten und sei deshalb erst am 19. August 2006 zurückgeflogen. Diese Behauptung wird jedoch durch die Auskunft der Fluggesellschaft widerlegt, die diese dem Beamten - auf Veranlassung des Senats - am 30. April 2007 erteilt hat:
„Nach Überprüfung der Buchung bestätigen wir Ihnen folgende Details:
Der gebuchte Flug von Berlin Schönfeld nach Palma de Mallorca, Abflug am 12. August 2006 um 6:05 Uhr, sowie der Rückflug am 19. August 2006, Abflug um 22:10 Uhr, wurden in Anspruch genommen.
Die Buchung ist für eine Person:
Herrn X
Eine Umbuchung wurde aber zu keinem Zeitpunkt vorgenommen.“

5 Dieser Auskunft ist der Beamte nicht substantiiert entgegengetreten, hat insbesondere keinen Nachweis für eine ursprüngliche Rückflugbuchung für den 16. August 2006 erbracht. Seine Einlassung, er könne sich den Hinweis auf das Nichtvorhandensein einer Umbuchung nur so erklären, dass der ursprüngliche Flug kostenfrei storniert worden sei und nur die Daten von Umbuchung und tatsächlich erfolgten Flügen gespeichert würden, überzeugt nicht; ihre Richtigkeit wird durch die eindeutige Auskunft der Fluggesellschaft widerlegt.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO (vgl. z.B. Beschluss vom 11. März 1994 - BVerwG 1 DB 32.93 - m.w.N.).