Beschluss vom 05.06.2003 -
BVerwG 3 B 44.03ECLI:DE:BVerwG:2003:050603B3B44.03.0

Beschluss

BVerwG 3 B 44.03

  • VG Magdeburg - 25.02.2003 - AZ: VG 7 A 374/01 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 25. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen führt nicht auf einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO. Namentlich verbindet sich mit dem Streitfall keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sämtliche von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits entschieden sind.
1. Das Verwaltungsgericht ist nach den Gründen des angefochtenen Urteils davon ausgegangen, dass es sich bei dem von der Klägerin beanspruchten Vermögensgegenstand um ein Grundstück handelt, welches zwar am 8. Mai 1945 zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn gehörte, aber in der Folgezeit (vor dem Beitrittszeitpunkt 3. Oktober 1990) mit Zustimmung der Deutschen Reichsbahn einem anderen als dem Bahn-Zweck gewidmet worden ist. An diese Feststellung ist der Senat gebunden, weil die Beschwerde gegen sie keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht hat (§ 137 Abs. 2 VwGO). Aus seiner Feststellung hat das Verwaltungsgericht abgeleitet, dass damit zwar die für das so genannte Reichsbahn-Altvermögen geltenden Voraussetzungen eines Rückübertragungsanspruchs im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV i.V.m. Art. 27 Abs. 1 Satz 5 EV (entsprechend) erfüllt seien, dieser aber an dem Ausschlussgrund des Art. 26 Abs. 1 Satz 2 (letzter Teilsatz) EV ("..., es sei denn, sie sind in der Folgezeit mit Zustimmung der Deutschen Reichsbahn einem anderen Zweck gewidmet worden.") scheitere. Damit bewegt sich das angefochtene Urteil im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Insbesondere trifft es zu, dass so genanntes Reichsbahn-Altvermögen, welches im Jahre 1990 nicht (mehr) zum Reichbahnvermögen im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV gehörte und dementsprechend nicht bereits kraft Gesetzes übergehen konnte, gleichwohl rücküberführungsfähig war. Solches Altvermögen, obgleich in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV nicht ausdrücklich erwähnt, ist nämlich in entsprechender Anwendung des Art. 27 Abs. 1 Satz 5 (1. Alternative) EV, welches das Reichspost-Altvermögen für rückübertragungsfähig erklärt, rückübertragungsfähig (vgl. ausführlich das vom Verwaltungsgericht herangezogene Urteil vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 17.01 - BVerwGE 115, 62 <67 ff.> sowie Leitsatz 1). Für solche Ansprüche auf Übertragung von Altvermögen der Reichsbahn bzw. der Reichspost sind die Art. 26 und 27 EV die spezielleren und damit Art. 21 Abs. 3 EV verdrängenden Vorschriften (a.a.O. S. 68 und Leitsatz 3).
Ebenso trifft die Annahme des Verwaltungsgerichts zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 15.98 - a.a.O. S. 226; bestätigt mit Urteil vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 17.01 - a.a.O. S. 68 f.) die Ausnahmevorschriften in den abschließenden Teilsätzen des Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV und Art. 27 Abs. 1 Satz 5 EV für sämtliche Vermögensgruppen gelten, die zuvor aufgeführt sind, also die Gruppen der Alt-, Widmungs- und Erwerbsvermögen. Folgerichtig ist im Urteil vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 17.01 - (a.a.O. S. 68) entschieden worden, dass auch insoweit die Reichbahn- und Reichspost-Altvermögen untereinander gleich zu behandeln sind. Die entsprechende Anwendung des Art. 27 Abs. 1 Satz 5 EV auf das Reichsbahn-Altvermögen beschränkt sich nicht auf die Begründung eines Rückübertragungsanspruchs, sondern erfasst konsequenterweise auch die Ausnahmevorschriften.
Sämtliche von der Beschwerde aufgeworfenen entscheidungserheblichen Fragen des revisiblen Bundesrechts sind somit bereits geklärt. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass, die ergangene Rechtsprechung in Frage zu stellen.
Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.