Beschluss vom 05.05.2006 -
BVerwG 8 B 115.05ECLI:DE:BVerwG:2006:050506B8B115.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.05.2006 - 8 B 115.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:050506B8B115.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 115.05

  • VG Magdeburg - 13.09.2005 - AZ: VG 5 A 855/04 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. September 2005 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn die Beschwerde eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag und fallübergreifendes Gewicht besitzt. Eine solche klärungsbedürftige Rechtsfrage hat die Beschwerde nicht formulieren können. Es stellt keine abstrakte Rechtsfrage in diesem Sinne dar, wenn die Beschwerde formuliert: „Höchstrichterlich zu klären ist nunmehr die Rechtsfrage, wer gemäß § 6 Abs. 1 VermG Berechtigter ist“. Die Beschwerde hätte unter Heranziehung und gegebenenfalls Auseinandersetzung mit der bisher vorhandenen Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 VermG eine für die Norminterpretationsebene maßgebliche Rechtsfrage aufwerfen müssen und sich nicht auf die Frage der Subsumtion zum konkreten Einzelfall beschränken dürfen. Im Übrigen unterstellt die Beschwerde einen Sachverhalt, der vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt wurde. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass nach dem Vortrag der Klägerin das Unternehmen nicht geschädigt wurde. Auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Unternehmensrestitution stattfinden kann und wie sich § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VermG zur Singularrestitution bzw. zur Unternehmensrestitution verhält, käme es nicht an.

2 Eine abstrakte Rechtsfrage im genannten Sinne fehlt auch dann, wenn die Klägerin die Frage aufwirft „inwieweit im vorliegenden Fall das Quorum erfüllt sein muss bzw. wie dies zu berechnen ist“. Es hätte an der Klägerin gelegen, anhand der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung aufzuzeigen, welche bisher nicht erörterten rechtlichen Kriterien für die Erfüllung des Quorum und dessen Berechnung für den vorliegenden Fall zu erwägen sind und inwieweit sie von entscheidungserheblicher Bedeutung sind.

3 Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 und 52 GKG.