Beschluss vom 05.05.2004 -
BVerwG 9 A 14.04ECLI:DE:BVerwG:2004:050504B9A14.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.05.2004 - 9 A 14.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:050504B9A14.04.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 14.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Mai 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Die Verfahren werden eingestellt.
  2. Die Klägerin und Antragstellerin trägt die Kosten der Verfahren.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf 25 000 €, der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Klageverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Die Klägerin und Antragstellerin hat ihre Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 28. April 2004 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Da Gerichtsgebühren für das Klageverfahren nicht entstanden sind, ist insoweit eine Streitwertfestsetzung entbehrlich. Auf den Antrag der Klägerin ist aber gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Klageverfahren festzusetzen; der festgesetzte Wert ergibt sich aus § 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.