Beschluss vom 05.04.2004 -
BVerwG 3 B 29.04ECLI:DE:BVerwG:2004:050404B3B29.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 05.04.2004 - 3 B 29.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:050404B3B29.04.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 29.04
- VG Münster - 10.12.2003 - AZ: VG 11 K 1088/99
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. Dezember 2003 wird verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 252 924,95 € festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 17. März 2004 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Eine Verlängerung der Begründungsfrist nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist nicht möglich (vgl. Kopp/Schenke VwGO, 13. Aufl., § 133 Rn. 12).
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO wurden nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 GKG.