Beschluss vom 05.03.2003 -
BVerwG 8 KSt 10.02ECLI:DE:BVerwG:2003:050303B8KSt10.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.03.2003 - 8 KSt 10.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:050303B8KSt10.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 KSt 10.02

  • VG Frankfurt/Oder - 09.04.2002 - AZ: VG 3 K 2157/96

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:

Der Antrag der Beigeladenen, die Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2002 abzuändern, wird verworfen.

Die von der Beigeladenen gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2002 erhobene sofortige Beschwerde ist nicht statthaft.
Auch die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung ist unzulässig. Der Senatsbeschluss ist von Gesetzes wegen nicht rechtsmittelfähig und könnte durch eine Gegenvorstellung allenfalls ausnahmsweise dann anfechtbar sein, wenn er auf einen offenkundigen - insbesondere einem groben prozessualen - Gesetzesverstoß beruhte (vgl. Beschlüsse vom 17. August 1999 - BVerwG 8 AV 3.99 - und vom 2. Oktober 2001 - 8 AV 1.01 - beide n.v.; BFH, BFH/NV 1997, 55 f. und 1998, 724; BSG, NJW 1998, 3518). Das ist nicht der Fall und wird von der Gegenvorstellung auch nicht geltend gemacht.
Im Hinblick darauf, dass die Beigeladene mit Schriftsatz vom 12. Juli 2002 zwar einen Antrag angekündigt, diesen aber nicht ausdrücklich gestellt hat und auch die Stellungnahme mit Schriftsatz vom 14. August 2002 in der Sache nicht weiter führte, sieht der Senat keinen Anlass, die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen abzuändern.