Beschluss vom 05.02.2004 -
BVerwG 5 B 9.04ECLI:DE:BVerwG:2004:050204B5B9.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.02.2004 - 5 B 9.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:050204B5B9.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 9.04

  • Bayerischer VGH München - 03.12.2004 - AZ: VGH 9 B 03.2342

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Dezember 2003 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 97,22 € festgesetzt.

Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers ist nicht zulässig. Sie ist entgegen § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden. Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen worden.
Dem Kläger kann für die Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch einen Rechtsanwalt mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 ZPO) nicht Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Der Kläger hat keinen der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Revisionszulassungsgründe (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, Abweichung von übergeordneter Rechtsprechung, Verfahrensfehler) geltend gemacht; ein solcher ist auch nicht anderweit ersichtlich. Mit der Rüge, "in keiner der beiden Instanzen wurde das Landratsamt Dillingen dazu verpflichtet, den von mir angeblich unterzeichneten Beleg wegen der Auszahlung des Wohngeld(es) in Höhe von damals 400 DM als Beweis vorzulegen", macht der Kläger nicht einen Verfahrensfehler geltend, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs beruhen kann. Denn das Verwaltungsgericht und ihm folgend der Verwaltungsgerichtshof haben ihre Rechtsauffassung, dass die 391,16 DM (entspricht 200 €) als verrechenbarer Vorschuss ausbezahlt worden sind, nicht auf einen vom Kläger angeblich "unterzeichneten Beleg", sondern auf einen "Aktenvermerk des Beklagten vom 28. November 2001" gestützt (Urteil des Verwaltungsgerichts S. 5 Abs. 4, Behördenakte Bl. 41).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.