Beschluss vom 05.02.2002 -
BVerwG 4 B 11.02ECLI:DE:BVerwG:2002:050202B4B11.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.02.2002 - 4 B 11.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:050202B4B11.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 11.02

  • OVG der Freien Hansestadt Bremen - 30.10.2001 - AZ: OVG 1 A 262/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. P a e t o w und die
Richter Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n und
Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Oktober 2001 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 Euro festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Das Vorbringen der Beschwerde weist entgegen der gesetzlichen Darlegungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht in schlüssiger Weise einen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO auf. Insbesondere legt die Beschwerde keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dar.
Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO Gebäude oder Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Als Gebäude ist in diesem Sinne auch eine Werbeanlage anzusehen. Das ist in der Rechtsprechung geklärt (BVerwG, Urteil vom 7. Juni 2001 - BVerwG 4 C 1.01 - NVwZ 2002, 90). Die Beschwerde weist neue Gesichtspunkte zur Auslegung des § 23 Abs. 3 BauNVO nicht auf, die eine Klärung in einem Revisionsverfahren erforderlich machen könnten.
Ob eine Baugrenze bestimmt ist, welchen Umfang und Inhalt diese Grenze besitzt und ob die abweichenden Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO vorliegen, bestimmt sich im Streitfall nach Bauordnungsrecht. Dieses gehört dem nicht revisiblen Landesrecht an. Insoweit können sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht stellen (vgl. § 137 Abs. 1, § 173 VwGO, § 562 ZPO). Art. 14 GG, auf den sich die Beschwerde ebenfalls bezieht, gehört zwar dem revisiblen Recht an. Die Beschwerde gibt aber nicht an, in welcher Hinsicht angesichts der umfangreichen Judikatur des Bundesverfassungsgerichts Art. 14 GG einer weiteren revisionsgerichtlichen Klärung bedarf. Das ist im Hinblick auf die Regelungsermächtigung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Inhalt und Schranken durch Gesetz zu bestimmen, auch nicht ersichtlich. Das weitere Vorbringen der Beschwerde greift die tatrichterliche Beurteilung des Einzelfalles an, ohne indes insoweit eine Verfahrensrüge zu erheben. Die unterstellende Annahme der Beschwerde, die Nichtzulassungsbeschwerde eröffne eine allgemeine Prüfung der zutreffenden Anwendung des Bundesrechts, trifft nicht zu. Maßgebend sind allein Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.