Beschluss vom 05.02.2002 -
BVerwG 1 B 31.02ECLI:DE:BVerwG:2002:050202B1B31.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.02.2002 - 1 B 31.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:050202B1B31.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 31.02

  • Niedersächsisches OVG - 20.09.2001 - AZ: OVG 11 LB 1901/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2001 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090 € (entspricht 8 000 DM) festgesetzt.

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil Beschwerde eingelegt, ohne diese innerhalb der am 9. Januar 2002 abgelaufenen Begründungsfrist (§ 133 Abs. 3 VwGO) zu begründen. Auf die Notwendigkeit einer fristgemäßen Begründung ist in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des Berufungsgerichts hingewiesen worden. Die Beschwerde ist daher nicht zulässig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 14 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 73 Abs. 1 GKG.