Beschluss vom 05.02.2002 -
BVerwG 1 B 31.02ECLI:DE:BVerwG:2002:050202B1B31.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 05.02.2002 - 1 B 31.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:050202B1B31.02.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 31.02
- Niedersächsisches OVG - 20.09.2001 - AZ: OVG 11 LB 1901/01
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2001 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090 € (entspricht 8 000 DM) festgesetzt.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil Beschwerde eingelegt, ohne diese innerhalb der am 9. Januar 2002 abgelaufenen Begründungsfrist (§ 133 Abs. 3 VwGO) zu begründen. Auf die Notwendigkeit einer fristgemäßen Begründung ist in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des Berufungsgerichts hingewiesen worden. Die Beschwerde ist daher nicht zulässig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 14 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 73 Abs. 1 GKG.