Beschluss vom 05.02.2002 -
BVerwG 1 B 25.02ECLI:DE:BVerwG:2002:050202B1B25.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.02.2002 - 1 B 25.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:050202B1B25.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 25.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 12.10.2001 - AZ: OVG 9 A 5075/98.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2001 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Beschwerde beruft sich zwar auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), benennt aber nicht - wie erforderlich - eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung. Sie wendet sich vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, das - ihrer Ansicht nach zu Unrecht - eine inländische Fluchtalternative für den Kläger im Norden des Irak bejaht hat. Eine über den Einzelfall hinausgehende, rechtsgrundsätzliche Frage lässt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen. Im Übrigen sind die allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer inländischen Fluchtalternative,
insbesondere auch der dabei anzuwendende Wahrscheinlichkeitsmaßstab, durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärt (vgl. etwa Urteil vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 9 C 15.99 - BVerwGE 109, 353 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F.