Beschluss vom 05.01.2005 -
BVerwG 6 B 73.04ECLI:DE:BVerwG:2005:050105B6B73.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.01.2005 - 6 B 73.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:050105B6B73.04.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 73.04

  • Hessischer VGH - 09.09.2004 - AZ: VGH 11 UE 1110/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. September 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 710 € festgesetzt.

1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt. Diese rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann. Daran fehlt es.
Der Kläger wirft eine Reihe von Fragen zur Auslegung der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Land Hessen auf und kleidet sie in allgemeine Fragestellungen. Auf Rechtsfragen des revisiblen Rechts führt die Beschwerdebegründung damit nicht. Das gilt auch insoweit, als der Kläger eine Verletzung des Art. 3 GG rügt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (s. Beschluss vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49; Beschluss vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; Beschluss vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 6 B 69.03 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 39). Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren wären in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. Beschluss vom 19. Juli 1995 -BVerwG 6 NB 1.95 - NVwZ 1997, 61). Einer Darlegung dieser Voraussetzungen wird nicht schon dadurch genügt, dass die maßgebliche Norm als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen wird. Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtlichen Normen verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Normen alsdann Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich noch nicht auf Grund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts - beantworten lassen. Daran fehlt es.
b) Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe sich auf eine versicherungsmathematische Kalkulation in dem Gutachten des Büros Prof. Dr. H. vom 8. Mai 1996 und eine Stellungnahme des Versicherungsmathematikers Prof. Dr. H. vom 19. April 1999 bezogen, die vom Beklagten nicht vorgelegt und vom Verwaltungsgericht nicht in das Verfahren eingeführt worden seien. Das Berufungsgericht hätte ihm diese Vorgänge zur Kenntnis geben müssen. Die Rüge geht fehl. Dem Kläger ist entgangen, dass die genannten versicherungsmathematischen Stellungnahmen zu den vom beklagten Versorgungswerk vorgelegten Behördenakten gehören, die dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 28. August 2001 vorgelegt worden sind. Diese Akte ist ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung am 21. November 2001, an der der Kläger teilgenommen hat, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gemacht worden. Insbesondere nachdem der Kläger selbst mit Schriftsatz vom 28. Juli 2001 an Ausführungen des Prof. Dr. H. Kritik geübt und der Beklagte im Anschluss daran die Verwaltungsvorgänge übersandt hatte, gehörten versicherungsmathematische Fragestellungen zum Prozessstoff. Eine Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge (§ 100 Abs. 1 VwGO) hätte weitere Gewissheit verschaffen können. Dass der gesamte Prozessstoff Gegenstand der Entscheidungsfindung durch den Verwaltungsgerichtshof sein würde, musste sich dem sach- und rechtskundigen Kläger aufdrängen. Von einer Versagung des rechtlichen Gehörs kann danach nicht die Rede sein. Ebenso wenig hat das Berufungsgericht seine
Erörterungs- und Aufklärungspflicht gemäß §§ 86, 87 VwGO verletzt.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG.