Beschluss vom 04.12.2003 -
BVerwG 3 B 102.03ECLI:DE:BVerwG:2003:041203B3B102.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.12.2003 - 3 B 102.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:041203B3B102.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 102.03

  • OVG Rheinland-Pfalz - 24.06.2003 - AZ: OVG 12 A 10096/03.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 24. Juni 2003 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
In dem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die vom Berufungsgericht im angefochtenen Urteil und vom Bundessozialgericht im Urteil vom 28. Juni 2001 (- B 3 P 9/2000 R - BSGE 88, 215) unterschiedlich beurteilte Frage geklärt werden, ob die Regelung des Landesgesetzes über ambulante, teilstationäre und stationäre Pflegehilfen (LPflegeHG), dass die Förderung nur Ambulanten-Hilfe-Zentren (AHZ) gewährt wird, die in den Bedarfsplan nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes aufgenommen sind (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 LPflegeHG), im Hinblick auf die grundgesetzliche Gewährleistung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG einer verfassungskonformen Auslegung bedürftig und zugänglich ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 45.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für die Revisionsklägerin besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Revisionsklägerin muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.