Beschluss vom 04.11.2011 -
BVerwG 8 B 83.11ECLI:DE:BVerwG:2011:041111B8B83.11.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 04.11.2011 - 8 B 83.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:041111B8B83.11.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 83.11
- VG Arnsberg - 03.09.2011 - AZ: VG 12 K 2845/09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. September 2010 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.