Beschluss vom 04.11.2010 -
BVerwG 10 C 8.10ECLI:DE:BVerwG:2010:041110B10C8.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.11.2010 - 10 C 8.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:041110B10C8.10.0]

Beschluss

BVerwG 10 C 8.10

  • Bayerischer VGH München - 23.11.2006 - AZ: VGH 13a B 05.30843

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. November 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 2006 und des Verwaltungsgerichts München vom 26. Juli 2005 sind unwirksam.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den - nach Aussetzung (vormals BVerwG 10 C 34.07 ) und Wiederaufnahme des Verfahrens unter dem Geschäftszeichen BVerwG 10 C 8.10 - fortgesetzten Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 141 i.V.m. § 125 Abs. 1 und § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und die Unwirksamkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen festzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Hinblick auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung durch die Beklagte entspricht es unter den Umständen des vorliegenden Falles billigem Ermessen, dieser die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

2 Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.