Beschluss vom 04.11.2004 -
BVerwG 4 B 81.04ECLI:DE:BVerwG:2004:041104B4B81.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.11.2004 - 4 B 81.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:041104B4B81.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 81.04

  • Bayerischer VGH München - 19.04.2004 - AZ: VGH 15 B 99.2605

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. April 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 51 129,19 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beilegt.
Der Kläger möchte in einem Revisionsverfahren geklärt wissen, ob der Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einem im Außenbereich privilegierten Vorhaben als öffentlicher Belang auch dann entgegengehalten werden kann, wenn sich die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgesehene Regelfallwirkung nicht aus einer Auslegung des Flächennutzungsplanes, sondern erst durch Heranziehung und Auslegung eines (zeitgleich) aufgestellten Bebauungsplanes ergibt.
Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans, sondern allein aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans abgeleitet. Nach seinen Feststellungen hat der beigeladene Markt die Abgrabungsflächen im Flächennutzungsplan mit dem Ziel dargestellt, den Kies- und Sandabbau auf diese Standorte zu konzentrieren und im übrigen Außenbereich auszuschließen (vgl. UA S. 11). Lediglich bei der Auslegung dieser Darstellungen des Flächennutzungsplans hat der Verwaltungsgerichtshof auch die bei der Aufstellung der Bebauungspläne K 24 und K 25 geäußerten Planungsabsichten des beigeladenen Marktes herangezogen. Er hat sie - neben weiteren Umständen - als ein Indiz gewertet, das auf eine Konzentrationsabsicht bei der Darstellung der Abgrabungsflächen im Flächennutzungsplan hindeutet. Insoweit ist ein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf ebenfalls nicht dargelegt. Der für die Auslegung der Darstellungen eines Flächennutzungsplans heranzuziehende Erläuterungsbericht (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 57.84 - BVerwGE 77, 300 <306> und vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 28.86 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 258 <S. 33>) bringt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zu der Frage einer Konzentrationsabsicht keine Klarheit. Gegen welchen bundesrechtlichen Rechtssatz es verstoßen sollte, in einer solchen Situation zur Auslegung des Flächennutzungsplans neben weiteren Umständen auch die bei einer parallel betriebenen Aufstellung eines Bebauungsplans geäußerten Planungsabsichten der Gemeinde heranzuziehen, zeigt die Beschwerde nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG n.F.