Beschluss vom 04.11.2003 -
BVerwG 3 B 68.03ECLI:DE:BVerwG:2003:041103B3B68.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.11.2003 - 3 B 68.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:041103B3B68.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 68.03

  • VG Berlin - 27.03.2003 - AZ: VG 27 A 178.98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. März 2003 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde hat Erfolg. Sie führt voraussichtlich auf die Frage, ob § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 - und in der Folge § 13 Abs. 2 - VZOG auch die rechtsgeschäftliche Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft erfasst, wenn Gegenstand des Restitutionsanspruchs ein Unternehmen ist, dessen Betrieb einziger Gegenstand dieser Kapitalgesellschaft ist. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bislang ungeklärt; sie verleiht dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen 3 C 40.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.