Beschluss vom 04.11.2003 -
BVerwG 2 B 48.03ECLI:DE:BVerwG:2003:041103B2B48.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.11.2003 - 2 B 48.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:041103B2B48.03.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 48.03

  • VGH Baden-Württemberg - 17.06.2003 - AZ: VGH 4 S 929/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b er k u h l und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Juni 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die allein geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet.
Mit der Grundsatzrüge muss dargelegt werden, inwiefern in dem erstrebten Revisionsverfahren eine im Interesse der Einheit des Rechts oder seiner Fortbildung klärungsbedürftige - konkrete - Rechtsfrage zu beantworten sein wird (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> Nr. 26). Eine solche Rechtsfrage arbeitet die Beschwerde nicht dadurch heraus, dass sie nach einem Hinweis auf die Geltung allgemeiner Grundsätze und Erfahrungswerte bei der Bewertung eines Dienstpostens anführt, insoweit sei "sub specie Grundsätzlichkeit eine höchstrichterliche Klarstellung im Verhältnis zu dem angefochtenen Urteil erforderlich".
Zur Darlegung eines weiteren Zulassungsgrundes nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führt die Beschwerde aus: "Hier stellt sich doch grundsätzlich die Frage, was Ermessensmissbrauch bedeutet ("Detournement de pouvoir", Otto Mayer, Walter Jellinek), das heißt wohl absichtlicher, zumindest bewusster Fehlgebrauch eines eröffneten Ermessens zum Nachteil Betroffener. Im Lichte des § 114 VwGO scheint doch eine höchstrichterliche Klarstellung erforderlich zu sein, was hier den Zweck der Ermächtigung ausmacht". Auch damit wird keine in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortbare Rechtsfrage aufgeworfen. Vielmehr wird - nach Art einer Berufungsbegründung - das Ergebnis, zu dem das Oberverwaltungsgericht bei der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensausübung der Behörde im konkreten Einzelfall gelangt ist, als unrichtig beanstandet.
Bei der weiter erhobenen Aufklärungsrüge, das Berufungsgericht hätte sich ein Urteil über die Rechtmäßigkeit der Bewertung des Dienstpostens des Klägers nach A 14 BBesG nicht aufgrund eigener Sachkunde bilden dürfen, sondern hätte einen Gutachter heranziehen müssen, legt die Beschwerde nicht dar, warum das Gericht sich rechtsfehlerhaft für sachkundig angesehen hat. Da das Tatsachengericht grundsätzlich nach richterlichem Ermessen entscheidet, ob es sich selbst die erforderliche Sachkunde für die Aufklärung und Würdigung eines Sachverhalts zutraut, und deshalb seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO erst verletzt ist, wenn es sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt, muss die Beschwerde auch darlegen, inwiefern sich das Gericht überschätzt hat. An einer solchen Darlegung fehlt es. Die Beschwerde trägt lediglich vor, "nach dem gesamten Prozessverlauf und im Hinblick auf den klägerischen Vortrag und die wachsweichen Erwiderungen der Beklagten drängte sich doch die Erkenntnis auf, dass die Beklagte zumindest ihre organisatorische Gestaltungsmöglichkeit missbraucht haben konnte".
Sofern mit dem weiteren Vorbringen der Beschwerde gerügt werden soll, dass das Berufungsgericht entgegen seiner Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts die bei der Beklagten beschäftigte Frau L. nicht als Zeugin dazu vernommen hat, dass der Oberbürgermeister der Beklagten unter Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen die Zurruhesetzung des Klägers betrieben hat, fehlt es an Ausführungen dazu, welches Ergebnis diese Zeugenvernehmung voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diese Darlegung ist nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bei einer Aufklärungsrüge erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.