Beschluss vom 04.10.2010 -
BVerwG 9 A 29.10ECLI:DE:BVerwG:2010:041010B9A29.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.10.2010 - 9 A 29.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:041010B9A29.10.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 29.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 2010
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8 840 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Da die Beteiligten im außergerichtlichen Vergleich die Kosten gegeneinander aufgehoben, jedoch über die Gerichtskosten keine Regelung getroffen haben, ist die Kostenfolge insoweit gem. § 160 VwGO auszusprechen.

3 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung bei dauerhafter Entziehung oder dauerhafter Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Grundstücke von einem Wert in Höhe von 0,50 €/m² aus. Dem Kläger werden 17 681 m² dauerhaft entzogen, so dass sich der im Tenor festgesetzte Streitwert ergibt.