Beschluss vom 04.10.2006 -
BVerwG 3 B 92.06ECLI:DE:BVerwG:2006:041006B3B92.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.10.2006 - 3 B 92.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:041006B3B92.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 92.06

  • VG Berlin - 22.06.2006 - AZ: VG 9 A 259.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 029,29 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab.

2 Soweit die Beschwerde geltend macht, das angefochtene Urteil weiche vom Beschluss des Senats vom 26. November 2003 - BVerwG 3 B 75.03 - ab, fehlt es schon an einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Begründung. Das Beschwerdevorbringen zeigt keinen abstrakten Rechtssatz auf, der in der angefochtenen Entscheidung aufgestellt worden wäre und der im Widerspruch zu einem vom Senat in dem genannten Beschluss formulierten Rechtssatz stünde. Es beschränkt sich vielmehr insoweit auf die Aussage, das Verwaltungsgericht habe die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts missverstanden und somit fälschlich zur Entscheidung herangezogen. Damit kann eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt werden.

3 Hinsichtlich des von der Beschwerde weiter herangezogenen Urteils des Senats vom 20. Juni 2002 - BVerwG 3 C 1.02 - (Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 9 = NJW 2002, 3189) liegt eine Abweichung nicht vor. Die Beschwerde beruft sich insoweit darauf, dass der Senat in diesem Urteil die Haftung einer Erbin des Lastenausgleichsempfängers nach § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG verneint habe, weil sie nicht in den Genuss der Schadensausgleichsleistung gekommen sei und damit nicht die neben der erbrechtlichen Verbindung zum Lastenausgleichsempfänger erforderliche weitere Voraussetzung der genannten Vorschrift erfülle. Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht allein eine erbrechtliche Verbindung zum Lastenausgleichsempfänger „wie im vorliegenden Rechtsstreit“ für ausreichend angesehen. Das trifft jedoch nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass Frau K. M. (Mit-)Erbin von K. S. war, der als unmittelbar Geschädigter die Lastenausgleichsleistung erhalten hat. Die Erbengemeinschaft nach K. S. unter Einschluss von Frau M. erhielt 1993 das Hausgrundstück zurück, wegen dessen Entziehung Herr S. den Lastenausgleich erhalten hatte. Damit waren in der Person von K. M. beide Voraussetzungen des § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG - Erbin des Empfängers von Ausgleichsleistungen und Empfängerin der Schadensausgleichsleistung - erfüllt. Für die dadurch ausgelöste Rückzahlungspflicht von K. M. hat die Klägerin als deren Erbeserbin einzustehen. Dies ist die Aussage des angefochtenen Urteils, die mit den Ausführungen des Senats im Urteil vom 20. Juni 2002 vollkommen übereinstimmt.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG.