Verfahrensinformation

Im Jahre 1999 hat der Gesetzgeber den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten eingeführt. Die Approbation für diesen Beruf setzt ein abgeschlossenes Studium der Psychologie sowie eine zusätzliche dreijährige Ausbildung voraus, die mit einer staatlichen Prüfung abschließt. Die Bezeichnung Psychotherapeut darf nur noch von Ärzten und den nach dem neuen Gesetz Approbierten geführt werden. Vor Inkrafttreten des Gesetzes konnte die Psychiatrie ohne eine bestimmte Ausbildung aufgrund einer Heilpraktikererlaubnis ausgeübt und mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden. Die Übergangsregelung des Psychotherapeutengesetzes räumt denen, die seit längerem in dieser Weise tätig waren, ein Recht auf Approbation ein, soweit sie ein abgeschlossenes Psychologiestudium vorweisen können. Die Kläger, die vor ihrer psychotherapeutischen Tätigkeit Sozialpädagogik studiert hatten, machen geltend, das Erfordernis des Psychologiestudiums verletze ihr Grundrecht auf freie Berufsausübung und den Gleichheitssatz. Die Vorinstanzen haben die Klagen sämtlich abgewiesen.


Beschluss vom 19.07.2004 -
BVerwG 3 B 30.04ECLI:DE:BVerwG:2004:190704B3B30.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.07.2004 - 3 B 30.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:190704B3B30.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 30.04

  • Niedersächsisches OVG - 13.01.2004 - AZ: OVG 8 LB 34/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 13. Januar 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Im Revisionsverfahren kann voraussichtlich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage geklärt werden, ob die Nichtberücksichtigung der auf dem Gebiet der Psychotherapie tätigen Heilpraktiker und Krankenhausmitarbeiter, die kein Studium der Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule abgeschlossen haben, in der Übergangsregelung des § 12 PsychThG mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Gleichheitssatzes vereinbar ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 27.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Beschluss vom 04.10.2004 -
BVerwG 3 C 27.04ECLI:DE:BVerwG:2004:041004B3C27.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.10.2004 - 3 C 27.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:041004B3C27.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 C 27.04

  • Niedersächsisches OVG - 13.01.2004 - AZ: OVG 8 LB 34/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e ,
nachdem die Parteien dem Vergleichsvorschlag des Senats im Beschluss vom 4. Oktober 2004 unter Hinzufügung des Satzes "Die Prüfung soll sich auf zwei Falldarstellungen über eigene Patientenbehandlungen beziehen." zugestimmt haben,
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 26. September 2001 und der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2004 sind unwirksam.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 € festgesetzt.