Beschluss vom 04.10.2004 -
BVerwG 3 B 95.04ECLI:DE:BVerwG:2004:041004B3B95.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.10.2004 - 3 B 95.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:041004B3B95.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 95.04

  • VGH Baden-Württemberg - 29.06.2004 - AZ: VGH 10 S 846/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Sache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Auf die Frage, ob und in welcher Beziehung von der Revision ein solcher Erfolg zu erwarten ist, muss im Rahmen der Darlegungspflicht wenigstens durch die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein wird, eingegangen werden.
In der Beschwerdebegründung vom 29. Juli 2004 wird keine Rechtsfrage dargelegt, die auf die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führt. Soweit es danach um die Grundsatzfrage gehen soll, inwieweit älteren Menschen unterstellt werden könne, dass sie nicht mehr in der Lage seien, ein Fahrzeug zu führen, oder ob hierfür eine gewisse Vermutung anzunehmen sei, fehlt es an der grundsätzlichen Bedeutung deshalb, weil diese Frage für das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ohne Bedeutung war und sich auch in der Revision nicht stellen würde. Das Berufungsgericht hat die Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin nicht aus ihrem Alter, sondern aus ihrem Verhalten gegenüber Polizeibeamten und Mitarbeitern der Beklagten sowie aus Äußerungen gegenüber Mitgliedern des Senats hergeleitet, die darauf hindeuteten, dass sie in gewissem Umfang geistig verwirrt sei. Das Berufungsgericht hat deshalb die Begutachtung der Beschwerdeführerin durch eine
medizinische Sachverständige angeordnet und es als Beweisvereitelung zu Lasten der Beschwerdeführerin berücksichtigt, dass sie diese Begutachtung verweigert hat. Auch hierfür spielt die nach der Beschwerdebegründung zu klärende Grundsatzfrage keine Rolle.
Im Übrigen werden Umstände vorgetragen, die erweisen sollen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ein Fahrzeug zu führen, bzw. die die hieran geltend gemachten Zweifel zerstreuen sollen. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um Einwände gegen die zutreffende Würdigung des Einzelfalls im angegriffenen Urteil, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird damit nicht aufgezeigt.
Soweit es im Schriftsatz vom 23. September 2004 als weitere Grundsatzfrage bezeichnet wird, ob die Wahrnehmung eines Bediensteten der Beschwerdegegnerin ausreiche, um eine Fahrerlaubnis zu entziehen, geschieht dies erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist. Abgesehen davon wird damit weder eine über den Einzelfall hinausführende Rechtsfrage formuliert noch enthält die Entscheidung des Berufungsgerichts eine solche Annahme.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.