Beschluss vom 04.10.2002 -
BVerwG 1 B 93.02ECLI:DE:BVerwG:2002:041002B1B93.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.10.2002 - 1 B 93.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:041002B1B93.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 93.02

  • Hessischer VGH - 04.01.2002 - AZ: VGH 10 UE 3759/96.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Januar 2002 aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
  3. Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Beigeladene rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO). Denn das Berufungsgericht hat entscheidungserhebliches Vorbringen des Beigeladenen nicht hinreichend zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.
Der Beigeladene, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit, hatte im Berufungsverfahren vorgetragen, er habe Narben am Arm und auf dem Rücken; die Narben im Rückenbereich seien dadurch entstanden, dass srilankische Soldaten ihn mit eisenbeschlagenen Schuhen getreten hätten; er befürchte deshalb, dass die Narben bei einer Wiedereinreise den srilankischen Sicherheitsbehörden auffallen würden und er für einen LTTE-Aktivisten gehalten werde. In der Entscheidung des Berufungsgerichts werden die Narben erwähnt (UA S. 23 f.), das Berufungsgericht geht allerdings lediglich auf die Narben am Arm näher ein. Mit dem Vorbringen des Beigeladenen zu den Narben auf dem Rücken setzt sich das Berufungsgericht nicht auseinander. Gleichzeitig geht das Berufungsgericht jedoch davon aus, dass Narben unter bestimmten Voraussetzungen den Verdacht auf einen LTTE-Bezug erregen und daher "Asylrelevanz" besitzen können (UA a.a.O.). Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht das Vorbringen des Beigeladenen zu den Narben im Rückenbereich in der gebotenen Weise berücksichtigt hat.
Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.