Beschluss vom 04.09.2009 -
BVerwG 8 BN 2.09ECLI:DE:BVerwG:2009:040909B8BN2.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.09.2009 - 8 BN 2.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:040909B8BN2.09.0]

Beschluss

BVerwG 8 BN 2.09

  • Niedersächsisches OVG - 18.06.2009 - AZ: OVG 8 KN 139/07

In der Normenkontrollsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2009 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.