Beschluss vom 04.09.2002 -
BVerwG 6 BN 3.02ECLI:DE:BVerwG:2002:040902B6BN3.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.09.2002 - 6 BN 3.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:040902B6BN3.02.0]

Beschluss

BVerwG 6 BN 3.02

  • VGH Baden-Württemberg - 16.10.2001 - AZ: VGH 1 S 2020/00

In der Normenkontrollsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und
Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Oktober 2001 wird verworfen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt.
Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 = DÖV 1998, 117). Daran fehlt es.
Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darin, dass der Anknüpfungspunkt von Polizeiverordnungen zur Gefahrenabwehr im Hinblick auf die von Hunden ausgehende Gefährlichkeit nach so genannten Rasselisten bisher höchstrichterlich nicht geklärt sei. Sie meint, ein Revisionsverfahren könne zu einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der verfassungsrechtlichen Grundsätze des Gleichheitsgebots und des Verhältnismäßigkeitsmaßstabes als Voraussetzung für die Aufstellung von Polizeiverordnungen beitragen. Das Revisionsgericht könne zudem seine im Zusammenhang mit dem kommunalen Steuerrecht ergangene Rechtsprechung interpretieren und auf die Grundsätze der Verwertung fachwissenschaftlicher Untersuchungen eingehen. Zur Erläuterung bezieht sich die Beschwerde im Wesentlichen auf ihr vorinstanzliches Vorbringen und die unterschiedliche Beurteilung der so genannten Rasselisten in der Rechtsprechung.
Mit diesem Vorbringen mag die Beschwerde in ausreichender Weise dargelegt haben, dass ein fallübergreifendes Interesse an einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu den angesprochenen Fragen besteht. Nach dem Gesagten genügt dies jedoch nicht. Vielmehr bedarf es der Herausarbeitung einer bestimmten Frage zur Auslegung des revisiblen Rechts, die klärungsbedürftig und in einem Revisionsverfahren klärungsfähig ist. Eine solche Frage enthält das Beschwerdevorbringen indes nicht. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwiefern die angesprochenen Verfassungsnormen des Gleichheitssatzes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes oder die Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärung in Bezug auf fachwissenschaftliche Untersuchungen weiterer Klärung bedürfen. Einer näheren Darlegung bedarf es vor allem auch deshalb, weil die Polizeiverordnungen zur Abwehr von Gefahren, die von Hunden ausgehen, in den Ländern auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und verschieden ausgestaltet sind, so dass sich mögliche Fragen des Bundesrechts nicht in allen Ländern in gleicher Weise stellen. Daher lässt sich zugunsten der Beschwerde nichts daraus herleiten, dass der beschließende Senat mit Beschluss vom 28. Februar 2002 - BVerwG 6 BN 3.01 - die Revision gegen eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts zugelassen hat, weil sie zur Klärung der bundesrechtlichen Anforderungen an den Erlass landesrechtlicher Polizeiverordnungen beitragen kann. Die Behauptung, das angefochtene Urteil stehe mit den erwähnten Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang, rechtfertigt als solche im Übrigen die Zulassung der Revision nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 3 GKG.