Beschluss vom 04.09.2002 -
BVerwG 5 B 51.02ECLI:DE:BVerwG:2002:040902B5B51.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 04.09.2002 - 5 B 51.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:040902B5B51.02.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 51.02
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 13.11.2001 - AZ: OVG 2 A 2280/00
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und Dr. F r a n k e
beschlossen:
- Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. November 2001 wird verworfen.
- Herr Bernhard Wenkeler als vollmachtloser Vertreter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 000 € festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, wobei der vollmachtlose Vertreter die Kosten des erfolglos für die Kläger eingelegten Rechtsmittels zu tragen hat (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 20. September 1974 - BVerwG 3 CB 54.71 - <Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 39>). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.