Beschluss vom 04.09.2002 -
BVerwG 5 B 51.02ECLI:DE:BVerwG:2002:040902B5B51.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.09.2002 - 5 B 51.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:040902B5B51.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 51.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 13.11.2001 - AZ: OVG 2 A 2280/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. November 2001 wird verworfen.
  2. Herr Bernhard Wenkeler als vollmachtloser Vertreter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, wobei der vollmachtlose Vertreter die Kosten des erfolglos für die Kläger eingelegten Rechtsmittels zu tragen hat (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 20. September 1974 - BVerwG 3 CB 54.71 - <Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 39>). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.